Der Akademische Börsenverein Greifswald e.V. wünscht Euch eine erfolgreiche Prüfungszeit!
Vereinssatzung:
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Akademischer Börsenverein Greifswald". Er ist in das
Vereinsregister einzutragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Greifswald.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck, Gemeinnützigkeit
(1) Der Zweck des Vereins besteht in der Wahrnehmung einer Aufklärungs-, Informations und
Anregungsfunktion gegenüber der Allgemeinheit im Bereich der Finanz- und
Kapitalmärkte. Die Umsetzung des Bildungsauftrages gegenüber der breiten Öffentlichkeit
soll durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch die Veranstaltung von Seminaren,
Vorträgen und Exkursionen, durch Kooperation mit anderen Börsenvereinen, u.ä. erreicht
werden.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft kann jede natürliche und juristische Person erwerben, die sich mit den
Zielsetzungen des Vereins identifiziert und bereit ist, sich für diese einzusetzen.
(2) Natürliche Personen sollen Studenten der Universität Greifswald, ehemalige Studenten,
Mitarbeiter oder auf andere Weise der Universität nahestehende Personen sein.
(3) Als andere Personen sind nur solche zulässig, die im Einklang mit der Zwecksetzung des
Vereins stehen.
(4) Der Verein besteht aus Aktiven Mitgliedern, aus Ehrenmitgliedern und
Fördermitgliedern.
(a) Aktive Mitglieder zeichnen sich durch couragierte Mitarbeit bei der Gestaltung des
Vereinsleben aus.
(b) (aufgehoben).
(c) Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste für den Verein erworben haben,
können durch Vorstandsbeschluss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(d) Fördermitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die zu finanziellen und
sonstigen Unterstützung der Zwecke des Vereins bereit sind.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Ablehnung des Antrages ist er
nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(2) Das neue Mitglied verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Anerkennung der
Vereinssatzung sowie zur Zahlung einer Aufnahmegebühr.
(3) (aufgehoben).
(4) Für Gründungsmitglieder beginnt die Mitgliedschaft mit der Eintragung des Vereins in das
Vereinsregister.
§5 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
(1) Über die Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages entscheidet
die Mitgliederversammlung.
(2) Ehrmitglieder sind von der Beitragspflicht freigestellt.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie
dessen Einrichtungen und Materialien zu nutzen.
(2) Alle Mitglieder können dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge
unterbreiten.
(3) Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Ausgenommen hiervon
sind Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet,
(a) die Zwecke des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
(b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
(c) Beiträge zu entrichten.
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Vereinslöschung oder aufgrund sonstiger
wichtiger Gründe.
(2) Die Austrittserklärung hat dem Vorstand gegenüber zu erfolgen und bedarf der
Schriftform. Die Kündigung muss bis spätestens 3 Monate vor Semesterende dem Vorstand
zugegangen sein.
(3) Gerät ein Mitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Beitragszahlung mehr als 3 Monate in
Verzug, so kann der Vorstand den sofortigen Ausschluss verfügen.
(4) Bei schuldhaft grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die
Vereinsinteressen befindet die Mitgliederversammlung über den Ausschluss des Mitglieds,
wobei eine einfache Mehrheit erforderlich ist.
(5) Gründungsmitglieder können nur mit einer Dreiviertel-Mehrheit ausgeschlossen werden.
(6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige
Beitragsforderungen. Ein Rückgewehr von Beiträgen, Aufnahmegebühr, Sacheinlagen oder
Spenden ist ausgeschlossen.
§8 Organe
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden und maximal 5
weiteren Mitgliedern, muss aber mindestens 3 Personen umfassen.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind,
von denen (mindestens) einer der 1.Vorsitzende bzw. der 2.Vorsitzende sein muss.
(3) Bei Beschlussfassung entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Im Falle einer
Stimmenparität gilt die Stimme des 1.Vorsitzenden. Ist dieser nicht anwesend, so gilt die
Stimme des 2.Vorsitzenden.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt.
Die Wahlen werden mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden.
(5) Der Vorstand kann während seiner Amtsdauer nur bei grober Pflichtverletzung oder
Unfähigkeit zur Geschäftsführung mit einer Dreiviertel-Mehrheit aller stimmberechtigten
Mitglieder entlassen werden. Um sicherzustellen, dass der Verein jederzeit einen Vorstand
hat, muss bei der Abwahl des alten Vorstandes ein neuer Vorstand gewählt werden.
(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist der Vorstand zur
Ernennung eines Nachfolgers für die restliche Amtsdauer befugt.
(7) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder
ist allein vertretungsberechtigt. Rechtsgeschäfte über 500,-DM oder Rechtsgeschäfte, aus
denen weitere Verpflichtungen in gleicher Höhe erwachsen können, bedürfen der
Zustimmung des gesamten Vorstandes.
(8) Auf die Geschäftsführung des Vorstandes finden die für den Auftrag geltenden
Vorschriften der §§ 665 bis 670 BGB entsprechende Anwendung.
§10 Die Mitgliederversammlung
(1) Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand durch schriftliche Benachrichtigung
unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung
einberufen.
(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der
Mitgliedersammlung eine Ergänzung der Tagesordnung beim Vorstand schriftlich beantragen.
(3) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet grundsätzlich im 1. Halbjahr eines jeden
Kalenderjahres statt.
(4) Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Angelegenheiten zuständig:-
(a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes-
(b) Entlastung des Vorstandes-
(c) Festsetzung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedbeitrages-
(d) Wahl der Mitglieder des Vorstandes-
(e) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
(5) Sofern es nicht anders festgelegt ist, werden Abstimmungen nach dem einfachen
Mehrheitsprinzip durchgeführt. Eine Dreiviertelmehrheit ist erforderlich, wenn eine
Satzungsänderung Gegenstand der Abstimmung ist.
(6) Die Mitgliederversammlung ist in Anwesenheit von mindestens 7 stimmberechtigten
Mitgliedern beschlussfähig. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand innerhalb von vier
Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einberufen, die dann unabhängig von der Zahl
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
(7) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder ist er dazu
verpflichtet, wenn dies schriftlich unter Angabe eines Grundes beantragt wurde.
(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom
Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.
§11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann auf einer Mitgliederversammlung nur mit einer
Dreiviertelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
Vereinsvermögen an die Universität Greifswald, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der Wissenschaft und Forschung zu verwenden hat.
Die Satzung kann hier als PDF runtergeladen
werden: Vereinssatzung